Satzung

Satzung des Langenschen Familienverbandes e.V., Köln

vom 30.09.1978

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen „Langenscher Familienverband e.V., Köln“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband hat die Aufgabe, den Familienzusammenhalt unter den Nachkommen des am 27. August 1869 zu Köln verstorbenen Lehrers, Kaufmanns und Unternehmers Johann Jakob Langen zu festigen und zu fördern sowie die Familiengeschichte weiter zu erforschen, zu ergänzen und zu sammeln.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes kann jeder Nachkomme des genannten Johann Jakob Langen werden, der die Aufgaben nach § 2 fördern will. Mitglieder können auch Ehegatten dieser Nachkommen werden. Die Mitglieder brauchen weder den Namen Langen zu führen noch geführt zu haben.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Beitrittsantrag, über den der Vorstand entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen ablehnen. Wird gegen die Ablehnung Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber der Familienrat, der ebenfalls nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet ist.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages und ruht, solange die seit dem Beitritt fälligen Beträge nicht voll bezahlt sind.

Die Mitglieder unterstützen die Arbeiten des Familienverbandes, indem sie Familienereignisse wie Geburten, Eheschließungen und Todesfälle sowie Anschriftenänderungen mitteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres,
c) durch Ausschluß aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Familienrat unter Ausschluß des Rechtswegs.

§ 4 Beiträge

Der aktuelle Jahresbeitrag beträgt für volljährige Mitglieder DM 20,-, für in der Berufsausbildung befindliche und minderjährige Mitglieder DM 5,-.
Stiftungen von mehr als 1000,. DM befreien von den Jahresbeiträgen.

(seit dem 1.Januar 2002 für volljährige Mitglieder mindestens 16,00 € und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder 5,00 €. Stiftungen von mehr als 500 € befreien von den Jahresbeiträgen.)

Aus den Beiträgen werden die Kosten für die Verbandsmitteilungen, die Veröffentlichung von Familienschriften und alle notwendigen Ausgaben des Verbands, wie z.B. Zuschüsse zu den Familientagskosten, gedeckt.

§ 5 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand,
b) der Familienrat,
c) die Mitgliederversammlung – der Familientag.

§ 6 Vorstand und Aufgaben des Vorstandes

Der Familienverband kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder haben. Hat er mehrere Vorstandsmitglieder, so ist jedes Vorstandsmitglied für sich allein zur Vertretung des Familienverbandes berechtigt. Der Vorstand und dessen Mitglieder werden auf drei Jahre durch den Familientag (Mitgliederversammlung) gewählt. Wenn nach drei Jahren kein Familientag stattfindet, so läuft das Amt des Vorstandes weiter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstandsvorsitzende muß den Namen Langen tragen.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes und vertritt ihn in allen Angelegenheiten. Er ist an die Beschlüsse des Familientages gebunden. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich.

Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen. Mindestens zweimal jährlich hat eine Vorstandssitzung stattzufinden.

§ 7 Familienrat

Der Familienrat besteht aus dem Vorstand sowie aus mindestens je einem Mitglied der folgenden Familienstämme:

Stamm I         Emma Schleicher, geb. Langen
Stamm II         Carl Otto Langen
Stamm III         Gustav Langen
Stamm IV         Emil Langen
Stamm V         Jakob Langen
Stamm VII         Clara von Recklinghausen, geb. Langen
Stamm VIII         Eugen Langen
Stamm X         Albert Langen

Die Vertreter der Familienstämme werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Verbandsmitglieder gewählt.

Der Familienrat ist an die Beschlüsse des Familientages gebunden und führt sein Amt ehrenamtlich.

Der Familienrat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Ist ein Familenratsmitglied verhindert zu erscheinen, so soll es aus seinem Stamm einen Vertreter benennen. Die Mitglieder des Familienrates sollen einen engeren Kontakt zwischen dem Vorstand und den Nachkommen der jeweiligen Stämme bewirken und insbesondere dem Vorstand die nötigen Unterlagen zur Führung der Genealogie-Kartei zuführen.

§ 8 Mitgliederversammlung – Familientag

Alle drei Jahre soll ein ordentlicher Familientag stattfinden. Er wird mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Bericht des Vorstandes,
b) den Kassenbericht,
c) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
d) Neuwahl des Familienrates
e) Satzungsänderungen
f)  Benennung eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf
g) Auflösung des Verbandes

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von dreiviertel der zum Familientag erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzubrufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit Angabe des Beratungspunktes stellen.

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt, hat gleichzeitig Beschluß über die Verwendung des Verbandsvermögens zu fassen.

§ 9 Zuwendungen und Stiftungen

Zuwendungen und Stiftungen für den Familienverband sind nach den Bestimmungen der Stifter zu verwalten.